VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2010
8 S 2801/08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 3, 4; BauNVO § 8 Abs. 3;

Zulässigkeit eines gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags trotz verspäteter Geltendmachung von Einwendungen wegen missverständlichem Hinweis auf Rechtsbehelfe bei Auslegung des Bauplanungsentwurfs; Anforderungen an eine Ausgestaltung der Hinweispflicht auf mögliche Rechtsbehelfe i.R.d. Aufstellungsverfahrens eines Bebauungsplans; Unterfallen eines durch ein Ingenieurbüro entwickeltes Entwässerungskonzept unter den Begriff der Stellungnahme i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 8 S 2801/08

DRsp Nr. 2010/21996

Zulässigkeit eines gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags trotz verspäteter Geltendmachung von Einwendungen wegen missverständlichem Hinweis auf Rechtsbehelfe bei Auslegung des Bauplanungsentwurfs; Anforderungen an eine Ausgestaltung der Hinweispflicht auf mögliche Rechtsbehelfe i.R.d. Aufstellungsverfahrens eines Bebauungsplans; Unterfallen eines durch ein Ingenieurbüro entwickeltes Entwässerungskonzept unter den Begriff der Stellungnahme i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

1. Ein Normenkontrollantrag ist nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, wenn der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte Hinweis auf die in dieser Vorschrift angeordnete Rechtsfolge unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, weil er geeignet ist, einen Irrtum über diese Rechtsfolge zu bewirken. Das ist der Fall, wenn der Hinweis lautet: "Ein Antrag nach § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können."2. Ein ordnungsgemäßer Hinweis im Sinne des § 47 Abs. 2 a VwGO liegt nicht allein deswegen vor, weil in dem Text des Hinweises die Vorschrift des § 47 VwGO genannt wird.