OLG Hamburg - Beschluss vom 01.11.2017
1 Verg 2/17
Normen:
GWB § 105; GWB § 160;
Vorinstanzen:
VK Hamburg, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Vgk FB 3/17

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags betreffend die Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb der einzigen Spielbank in Hamburg ohne Ausschreibungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen 1 Verg 2/17

DRsp Nr. 2018/5934

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags betreffend die Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb der einzigen Spielbank in Hamburg ohne Ausschreibungsverfahren

1. Auf die Konzessionierung der Hamburger Spielbank ist Vergaberecht anzuwenden. 2. Jedoch ist ein Vergabenachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller darlegt, dass er bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten können (hier: verneint).

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 2017, Az. Vgk FB 3/17, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene wird für jeweils notwendig erklärt.

Normenkette:

GWB § 105; GWB § 160;

Gründe: