OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2020
Verg 39/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2 S. 1; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 3 S. 1; GWB § 182 Abs. 3 S. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 1-2 und S. 4; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 80 Abs. 1; VwVfG § 80 Abs. 2; VgV § 21 Abs. 1 S. 2;

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich einer Entscheidung der VergabekammerNotwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im NachprüfungsverfahrenVergabe einer Mehrpartner-Rahmenvereinbarung für Leistungen der Projektsteuerung sowie des Nutzer- und RisikomanagementsBegrenzung der Angebotsabgabe auf fünf Bewerber nach Auswertung des TeilnahmewettbewerbsUntersagung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen Verg 39/19

DRsp Nr. 2022/17741

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich einer Entscheidung der Vergabekammer Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren Vergabe einer Mehrpartner-Rahmenvereinbarung für Leistungen der Projektsteuerung sowie des Nutzer- und Risikomanagements Begrenzung der Angebotsabgabe auf fünf Bewerber nach Auswertung des Teilnahmewettbewerbs Untersagung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren

Der Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller keinen Teilnahmeantrag gestellt hat, aber durch die gerügten Vergaberechtsverstöße gar nicht an der Antragstellung gehindert war. Die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in Bezug auf eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten kann sich auch erst Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben, sodass die Notwendigkeit dann ab diesem Zeitpunkt auszusprechen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15.11.2019 (VK 2 - 30/19) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.