VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2009
3 S 3013/08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2a; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Alt. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 239

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei formeller Präklusion gem. § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Wiedergabe des Wortlauts eines baugesetzlichen Belehrungshinweises anstatt des Hinweises nach § 47 Abs. 2a VwGO bei Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 3 S 3013/08

DRsp Nr. 2009/25964

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei formeller Präklusion gem. § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Wiedergabe des Wortlauts eines baugesetzlichen Belehrungshinweises anstatt des Hinweises nach § 47 Abs. 2a VwGO bei Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

Ein Normenkontrollantrag wegen formeller Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist auch dann unzulässig, wenn in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs der Wortlaut des Belehrungshinweises nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, 3. Alt. BauGB und nicht der Wortlaut des Hinweises nach § 47 Abs. 2a VwGO wiedergegeben wird. Der Wortlautunterschied zwischen beiden Hinweisen ("soweit" statt "nur") macht diese nicht widersprüchlich und führt auch zu keinem Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2a; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Alt. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil er diese nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Antrag der Antragsteller,