Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen, einschließlich der vormaligen Antragsgegnerin, gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 (VK 1-44/15) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 sowie der vormaligen Antragsgegnerin als Gesamtschuldnern auferlegt.
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