OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2016
VII-Verg 5/16
Normen:
GWB § 73 Nr. 2; ZPO § 263;

Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 5/16

DRsp Nr. 2017/12327

Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Die Auswechslung von Verfahrensbeteiligten kann auch im Vergabenachprüfungsverfahren nach den Regeln der Klageänderung gemäß der Zivilprozessordnung erfolgen. Wird in erster Instanz der Antragsgegner ausgewechselt, so muss der ursprüngliche Antragsgegner dem Parteiwechsel zustimmen, ohne dass diese Erklärung durch Annahme von Sachdienlichkeit ersetzt werden kann. Einer Zustimmung des neuen Antragsgegners bedarf es nicht. 2. Ein Angebotsausschluss wegen ungewöhnlich niedrigen Preises i.S. von § 19 Abs. 6 VOL/A-EG kann nicht nur auf die Unauskömmlichkeit einzelner Positionspreise gestützt werden. Vielmehr ist der Gesamtpreis des Angebots in den Blick zu nehmen. 3. Mischkalkulationen sind als solche nicht anstößig oder vergaberechtswidrig, sondern zählen zur ständigen Kalkulationspraxis von Bieterunternehmen.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen, einschließlich der vormaligen Antragsgegnerin, gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 (VK 1-44/15) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 sowie der vormaligen Antragsgegnerin als Gesamtschuldnern auferlegt.