VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.06.2016
3 S 250/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 10 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; CPlVO BW § 1; CPlVO BW § 2 Abs. 1; CPlVO Bad.-Württ § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 1810
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3340/13

Zulässigkeit eins Wohnmobilstellplatzes als Nebenanlage eines Gewerbebetriebes im Gewerbegebiet; Bestimmheit des bauplanungsrechtlichen Begriffs des Campingplatzes; Einordnung eines Vorhabens als Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 3 S 250/16

DRsp Nr. 2016/10924

Zulässigkeit eins Wohnmobilstellplatzes als Nebenanlage eines Gewerbebetriebes im Gewerbegebiet; Bestimmheit des bauplanungsrechtlichen Begriffs des Campingplatzes; Einordnung eines Vorhabens als Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften

1. Zur Zulässigkeit einer 18 Wohnmobilstellplätze mit Übernachtungsmöglichkeit sowie eines Technikgebäudes zur Strom- und Wasserversorgung umfassenden Stellplatzanlage als Nebenanlage eines Gewerbebetriebes im Gewerbegebiet.2. Mit der landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition des § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 CPlVO Bad.-Württ. ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient, also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 - 9 K 3340/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 10 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; CPlVO BW § 1;