OVG Bremen - Beschluss vom 19.05.2022
2 B 89/22
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 91; VwGO § 123; VwGO § 146; ZPO § 264 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 437/22

Zulässigkeit von Antragsänderungen in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland im Beschwerdeverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 2 B 89/22

DRsp Nr. 2022/10435

Zulässigkeit von Antragsänderungen in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland im Beschwerdeverfahren

1. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn sie einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung tragen.2. Im Verfahren nach § 123 VwGO kann im Beschwerdeverfahren (nur dann) von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland übergegangen werden, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 28. März 2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Rechtsstreit wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 91; VwGO § 123; VwGO § 146; ZPO § 264 Nr. 3;

Gründe