VGH Baden-Württemberg vom 06.02.1991
3 S 2873/90
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 257
NuR 1991, 431
RdL 1991, 203
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1661/89

Zulässigkeit von Wohngebäude und Besenwirtschaft im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 3 S 2873/90

DRsp Nr. 1996/18094

Zulässigkeit von Wohngebäude und Besenwirtschaft im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich

1. Eine Remise und eine Lagerhalle im Außenbereich bei knapp 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erfordern dort nicht ein Wohngebäude für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. 2. Eine Besenwirtschaft und ein Wohngebäude des Inhabers eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs ist im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 17.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1661/89
Fundstellen
BWVPr 1991, 257
NuR 1991, 431
RdL 1991, 203