VG Stuttgart, vom 17.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1661/89
Zulässigkeit von Wohngebäude und Besenwirtschaft im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich
VGH Baden-Württemberg, vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 3 S 2873/90
DRsp Nr. 1996/18094
Zulässigkeit von Wohngebäude und Besenwirtschaft im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich
1. Eine Remise und eine Lagerhalle im Außenbereich bei knapp 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erfordern dort nicht ein Wohngebäude für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs.2. Eine Besenwirtschaft und ein Wohngebäude des Inhabers eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs ist im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig.