VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2010
8 S 2822/09
Normen:
OBS § 5; OBS § 38 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4093/09

Zulässigkeit von Wohnnutzung in Hintergebäuden gem. § 5 Hs. 2 Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart (OBS); Nachbarschützende Qualität der Forderung des § 38 Abs. 6 OBS nach einem Mindestgrenzabstand von vier Metern

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 8 S 2822/09

DRsp Nr. 2010/5198

Zulässigkeit von Wohnnutzung in Hintergebäuden gem. § 5 Hs. 2 Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart (OBS); Nachbarschützende Qualität der Forderung des § 38 Abs. 6 OBS nach einem Mindestgrenzabstand von vier Metern

1. Zur Zulässigkeit von Wohnnutzung in Hintergebäuden nach § 5 Halbsatz 2 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart (OBS).2. Zum Begriff des Hintergebäudes im Sinne der OBS.3. § 38 Abs. 6 OBS gilt als örtliche Bauvorschrift bauordnungsrechtlichen Inhalts fort.4. § 38 Abs. 6 OBS ist mit seiner Forderung nach einem Mindestgrenzabstand von 4 m nachbarschützend (wie Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 02.11.1956 - 2 S 183/54 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 - 13 K 4093/09 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. August 2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen, die diese selbst trägt.