Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 -
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen, die diese selbst trägt.
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