VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016
13a ZB 16.30466
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16.30359

Zulassung der Berufung; entscheidungserhebliche Tatsachen; Irak; rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 13a ZB 16.30466

DRsp Nr. 2017/9647

Zulassung der Berufung; entscheidungserhebliche Tatsachen; Irak; rechtliches Gehör

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2016 bleibt ohne Erfolg.

Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Das ist zwar der Fall bei der weiter von ihm erhobenen Rüge eines Verfahrensmangels, jedoch ist sein Antrag insoweit unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.