BVerwG - Beschluss vom 10.01.2020
4 BN 52.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10121/19

Zulassung der Revision wegen Divergenz; Festsetzungsermächtigung für die Festsetzung einer privaten Grünfläche

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 4 BN 52.19

DRsp Nr. 2020/3416

Zulassung der Revision wegen Divergenz; Festsetzungsermächtigung für die Festsetzung einer privaten Grünfläche

§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 GVG lassen es zu, aus Anlass einer Ortsbesichtigung außerhalb des Gerichtsgebäudes mündlich zu verhandeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15;

[Gründe]

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.