BVerwG - Beschluss vom 02.10.2019
4 B 36.19
Normen:
BauNVO § 4a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2386/17

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Geltendmachens eines Gebietserhaltungsanspruchs in einem besonderen Wohngebiet (WB)

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 4 B 36.19

DRsp Nr. 2019/16502

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Geltendmachens eines Gebietserhaltungsanspruchs in einem besonderen Wohngebiet (WB)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch mit zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen verneint. Zum einen fehle es an der wirksamen Festsetzung eines Baugebiets nach § 4a BauNVO und - alternativ - an den Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB (UA S. 11 ff.), zum anderen sei das Vorhaben der Beigeladenen ohnehin nicht im besonderen Wohngebiet unverträglich (UA S. 14 ff.).