BVerwG - Beschluss vom 16.01.2019
4 BN 12.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 100/15

Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 BN 12.18

DRsp Nr. 2019/3281

Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Dezember 2017 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.