VGH Bayern - Beschluss vom 13.12.2010
4 CE 10.2839
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 8 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 36; BauNVO § 11; BauNVO § 16; BauNVO § 18; BauNVO § 23; GO Art. 18a Abs. 1; GO Art. 18a Abs. 8; GO Art. 18a Abs. 9; GO Art. 18a Abs. 10; GO Art. 18a Abs. 13;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 331
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 E 10.1130

Zulassung eines als unzulässig abgelehnten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung bei Feststellung der Zulässigkeit im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit und Entstehen eines unzumutbaren Nachteils bei Nichtzulassung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 4 CE 10.2839

DRsp Nr. 2011/1219

Zulassung eines als unzulässig abgelehnten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung bei Feststellung der Zulässigkeit im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit und Entstehen eines unzumutbaren Nachteils bei Nichtzulassung

Ein als unzulässig abgelehntes Bürgerbegehren kann ausnahmsweise durch einstweilige Anordnung vorläufig zugelassen werden, wenn seine Zulässigkeit bereits im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht und wenn ohne die Zulassung ein nicht mehr wiedergutzumachender und unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2010 wird aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das von den Antragstellern eingereichte Bürgerbegehren "Bebauungsplan ,Im Kirchel'/Marktgemeinde R********" einstweilen zuzulassen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

IV.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 8 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 36; BauNVO § 11; BauNVO § 16; BauNVO § 18; BauNVO § 23; GO Art. 18a Abs. 1; GO Art. 18a Abs. 8; GO Art. 18a Abs. 9; GO Art. 18a Abs. 10; GO Art. 18a Abs. 13;

Gründe

I.

Die Antragsteller beantragten am 14. September 2010 beim Antragsgegner die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit folgendem Inhalt: