VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.06.2009
9 S 830/09
Normen:
VwGO § 172; VergabeVO ZVS § 6;
Fundstellen:
DÖV 2009, 727
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 337/09

Zulassungsbegrenzung: Abiturbestenquote; Losverfahren; Vergabekriterien; Zulassungsnähequotient

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 9 S 830/09

DRsp Nr. 2009/15608

Zulassungsbegrenzung: Abiturbestenquote; Losverfahren; Vergabekriterien; Zulassungsnähequotient

Die vorläufige Vergabe von sog. "außerkapazitären" Studienplätzen, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden ist, kann anhand eines "Zulassungsnähequotienten" der Abiturnote erfolgen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2009 - 1 K 337/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.148,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 172; VergabeVO ZVS § 6;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.