Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Klägerin zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2003 bis Mai 2004 herangezogen hat.
Die am 6. Mai 1984 geborene Klägerin absolvierte in den Jahren 2003 und 2004 eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und wohnte im Haushalt ihrer Eltern. In diesem Haushalt ist ihr Vater als Rundfunkteilnehmer angemeldet und leistet Rundfunkgebühren für ein Fernseh- und ein Radiogerät.
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