OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2009
4 LC 460/07
Normen:
BSHG § 76; RGebStV § 5 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1400
DÖV 2009, 958
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 5422/06

Zum Begriff des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV: Einkommen; Haushaltsangehörige; Nettoeinkommen; Rundfunkgebühr; Sozialhilferecht; Werbungskosten; Zweitgerät

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 LC 460/07

DRsp Nr. 2009/22634

Zum Begriff des "Einkommens" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV: Einkommen; Haushaltsangehörige; Nettoeinkommen; Rundfunkgebühr; Sozialhilferecht; Werbungskosten; Zweitgerät

Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG (bzw. für Zeiträume ab dem 1.1.2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII).

Normenkette:

BSHG § 76; RGebStV § 5 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Klägerin zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2003 bis Mai 2004 herangezogen hat.

Die am 6. Mai 1984 geborene Klägerin absolvierte in den Jahren 2003 und 2004 eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und wohnte im Haushalt ihrer Eltern. In diesem Haushalt ist ihr Vater als Rundfunkteilnehmer angemeldet und leistet Rundfunkgebühren für ein Fernseh- und ein Radiogerät.