OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2020
8 C 11089/19.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BNatSchG § 44 Abs. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1; BauGB § 1a Abs. 2;

Zum Normenkontrollantrag des BUND gegen einen Bebauungsplan, der in einem bislang als Sportanlage genutzten und durch eine Lindenallee begrenzten Bereich eine Wohnbebauung vorsieht; Schlüssiges städtebauliches Konzept als Grundlage der Bebauungsplanung; Keine Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach dem BNatSchG; Hinreichende Berücksichtigung der Bodenschutzklausel

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 8 C 11089/19.OVG

DRsp Nr. 2020/3690

Zum Normenkontrollantrag des BUND gegen einen Bebauungsplan, der in einem bislang als Sportanlage genutzten und durch eine Lindenallee begrenzten Bereich eine Wohnbebauung vorsieht; Schlüssiges städtebauliches Konzept als Grundlage der Bebauungsplanung; Keine Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach dem BNatSchG; Hinreichende Berücksichtigung der Bodenschutzklausel

Zum Normenkontrollantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan, der in einem bislang als Sportanlage genutzten und durch eine Lindenallee begrenzten Bereich eine Wohnbebauung vorsieht.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BNatSchG § 44 Abs. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1; BauGB § 1a Abs. 2;

Tatbestand