KG - Urteil vom 17.07.2001
4 U 4252/96
Normen:
HOAI § 5 Abs. 1 § 8 § 15 § 15 Abs. 1 §§ 62 ff. § 62 Abs. 4 § 63 § 64 § 64 Abs. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 1 Nr. 2 § 65 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1279
KGReport-Berlin 2002, 38
NZBau 2002, 341
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 662/95

Zum Umfang eines Honoraranspruchs für Tragwerksplanung an einem Bauvorhaben, zum Umfang der Beauftragung sowie der erbrachten Leistungen, sowie weitere Fragen der Abrechnung

KG, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 4 U 4252/96

DRsp Nr. 2002/6631

Zum Umfang eines Honoraranspruchs für Tragwerksplanung an einem Bauvorhaben, zum Umfang der Beauftragung sowie der erbrachten Leistungen, sowie weitere Fragen der Abrechnung

Inhalt und Umfang der Verpflichtung eines Architekten oder Tragwerksplaners ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus der Bezugnahme im Vertrag auf die in § 15 bzw. 64 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, die Leistungsbilder können jedoch kraft des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gleichwohl zur Beschreibung der werkvertraglich geschuldeten Leistung vereinbart werden. Wenn ein Architekt oder Tragwerkspaner nur mit einer bestimmten Leistungsphase eines Leistungsbildes des § 64 HOAI beauftragt wird, kommt eine Vergütung anderer, auch vorgeschalteter Leistungsphasen regelmäßig nicht in Betracht.

Normenkette:

HOAI § 5 Abs. 1 § 8 § 15 § 15 Abs. 1 §§ 62 ff. § 62 Abs. 4 § 63 § 64 § 64 Abs. 1 Nr. 1 § 64 Abs. 1 Nr. 2 § 65 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Honoraranspruch für Tragwerksplanung an dem Bauvorhaben der Beklagten H in S geltend. Der Umfang der Beauftragung sowie der erbrachten Leistungen und des sich daraus ergebenden Honorars sowie weitere Fragen der Abrechnung sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat dazu vorgetragen.