Der Kläger macht einen Honoraranspruch für Tragwerksplanung an dem Bauvorhaben der Beklagten H in S geltend. Der Umfang der Beauftragung sowie der erbrachten Leistungen und des sich daraus ergebenden Honorars sowie weitere Fragen der Abrechnung sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat dazu vorgetragen.
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