OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.10.2009
1 ME 192/09
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; NBauO § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 68
BauR 2010, 214
DVBl 2009, 1530
DÖV 2010, 149
NVwZ-RR 2010, 140
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1418/09

Zumutbarkeit der Lärmbelästigung durch ein Parkhaus im Blockinnenbereich eines Kerngebiets; Verhinderung der Ausnutzung der in einem Vorbescheid getroffenen nachbarrechtsrelevanten Regelungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 1 ME 192/09

DRsp Nr. 2009/25142

Zumutbarkeit der Lärmbelästigung durch ein Parkhaus im Blockinnenbereich eines Kerngebiets; Verhinderung der Ausnutzung der in einem Vorbescheid getroffenen nachbarrechtsrelevanten Regelungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Auch für ein Parkhaus im Kerngebiet gilt, dass "unzumutbare Belästigungen" im Sinne § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht schon bei Einhaltung der TA-Lärm-Werte ausgeschlossen sind, wenn es in einem "Blockinnenbereich" errichtet werden soll.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; NBauO § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beigeladene wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für ein Parkhaus südlich der Amalienstraße zwischen Huntestraße und Am Festungsgraben in C..