BayObLG - Beschluss vom 06.12.2023
Verg 7/23 e
Normen:
HOAI § 51; GWB § 97 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-50

Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation bei stufenweiser Beauftragung von Tragwerksplanungsleistungen für die Erweiterung einer Grundschule im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen Verg 7/23 e

DRsp Nr. 2024/8

Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation bei stufenweiser Beauftragung von Tragwerksplanungsleistungen für die Erweiterung einer Grundschule im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb

1. Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß hinausgehen, das Bietern typischerweise obliegt, wobei eine die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der Interessen der Bieter und des öffentlichen Auftraggebers erforderlich ist. Vertragsbestimmungen, die jeweils für sich genommen eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht unzumutbar machen, können eben diese Wirkung in ihrer Kombination haben (hier bejaht bei der Vorgabe absehbar nicht marktgerechter Maximalstundensätze für den auf Stundenhonorarbasis zu vergütenden Teil des Auftrags bei gleichzeitig mehrjähriger Vertragslaufzeit). 2. Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation kann nicht nur dann als unzumutbar zu werten sein, wenn sich die Gestaltung der Vergabeunterlagen auf die kalkulatorischen Herausforderungen der Bieter ungleich auswirkt; einen Vergaberechtsverstoß stellt es vielmehr auch dar, wenn die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers bewirken, dass für alle potentiellen Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.