OLG München - Beschluss vom 12.03.2024
9 U 3791/23 Bau e
Normen:
BGB § 650b; BGB § 650c Abs. 3; BGB § 650d; VOB/B § 16 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 9551/23

Zur Anwendbarkeit von § 650c Abs. 3 BGB und § 650d BGB im VOB-Vertrag

OLG München, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 9 U 3791/23 Bau e

DRsp Nr. 2024/4840

Zur Anwendbarkeit von § 650c Abs. 3 BGB und § 650d BGB im VOB-Vertrag

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsverfügung gegen eine Abschlagsrechnung, die auf einen gemäß § 650c Abs. 3 S. 1 BGB ermittelten Mehrvergütungsanspruch gestützt wird. § 650c Abs. 3 BGB ist ebenso wie § 650d BGB im VOB-Vertrag anwendbar. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein. Wenn durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO über die Berufung entschieden wird, kommt es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht an.

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.08.2023, Aktenzeichen 24 O 9551/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650b; BGB § 650c Abs. 3; BGB § 650d; VOB/B § 16 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Tatsächliche Feststellungen

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