OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2009 4 L 172/06
Normen:
BKleinGG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 4 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 138/04
Zur Stundung von Erschließungsbeiträgen für als Kleingärten genutzte Grundstücke: Einrichtung, gemeinschaftliche; Erschließungsbeitrag; Kleingarten; Kleingartenanlage; Kleingärten; Stundung; Verpflichtungsklage; Wasserversorgung
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 4 L 172/06
DRsp Nr. 2009/20685
Zur Stundung von Erschließungsbeiträgen für als Kleingärten genutzte Grundstücke: Einrichtung, gemeinschaftliche; Erschließungsbeitrag; Kleingarten; Kleingartenanlage; Kleingärten; Stundung; Verpflichtungsklage; Wasserversorgung
Eine innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, stellt eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2BKleingG dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Eine gemeinschaftliche Einrichtung ist auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt.§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4VwGO sind bei Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar.
Normenkette:
BKleinGG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 4 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 4;
Tatbestand:
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