OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2009
4 L 172/06
Normen:
BKleinGG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 4 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 138/04

Zur Stundung von Erschließungsbeiträgen für als Kleingärten genutzte Grundstücke: Einrichtung, gemeinschaftliche; Erschließungsbeitrag; Kleingarten; Kleingartenanlage; Kleingärten; Stundung; Verpflichtungsklage; Wasserversorgung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 4 L 172/06

DRsp Nr. 2009/20685

Zur Stundung von Erschließungsbeiträgen für als Kleingärten genutzte Grundstücke: Einrichtung, gemeinschaftliche; Erschließungsbeitrag; Kleingarten; Kleingartenanlage; Kleingärten; Stundung; Verpflichtungsklage; Wasserversorgung

Eine innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, stellt eine gemeinschaftliche Einrichtung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Eine gemeinschaftliche Einrichtung ist auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO sind bei Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar.

Normenkette:

BKleinGG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 4 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 4;

Tatbestand: