I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Zedent) von der Beklagten Auskunft über von dieser vereinnahmten Provisionen bzw. Zuwendungen und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von dem Zedenten im Jahre 1993 erworbenen Beteiligung an dem ... Immobilien-Fonds ... KG.
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