OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2013
23 U 246/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 666; BGB § 667;
Fundstellen:
WM 2013, 1852
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 335/11

Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen als Verhaltene Ansprüche; Darlegungs- und Beweislast bei Kick-back

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 23 U 246/12

DRsp Nr. 2013/17863

Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen als Verhaltene Ansprüche; Darlegungs- und Beweislast bei Kick-back

1. Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 666, 667 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung. 2. Bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-backs beginnt die Verjährung mit Abschluss der Durchführung der Tätigkeit der Bank.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Das am 21.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 335/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 666; BGB § 667;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Zedent) von der Beklagten Auskunft über von dieser vereinnahmten Provisionen bzw. Zuwendungen und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von dem Zedenten im Jahre 1993 erworbenen Beteiligung an dem ... Immobilien-Fonds ... KG.