VG Karlsruhe - Beschluss vom 14.12.2022
7 K 2771/22
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 37 Abs. 1;

Zurückstellung; Bauliche Maßnahmen des Bundes oder der Länder

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 7 K 2771/22

DRsp Nr. 2023/2152

Zurückstellung; Bauliche Maßnahmen des Bundes oder der Länder

Die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfte nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 BauGB unterfallen. Eine unmittelbare, analoge oder entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 1 BauGB berechtigt aller Voraussicht nach auf Rechtsfolgenseite nicht zur Aufhebung eines Zurückstellungsbescheides.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 05.08.2022 - 7 K 2615/22 - gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 37 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 05.08.2022 - 7 K 2615/22 - gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.2022 wiederherzustellen,

hat Erfolg.