OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2022
7 D 81/21.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2022, 768

Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 7 D 81/21.AK

DRsp Nr. 2022/3557

Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage

Tenor

Der Zurückstellungsbescheid vom 18.2.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihres Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage im Gebiet der Beigeladenen.