OLG Koblenz - Beschluss vom 12.12.2022
Verg 3/22
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 1; GWB § 172 Abs. 3; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 130d S. 1; GWB § 172 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 5 S. 1; GWB § 172 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 6/22

Zurückversetzung Vergabeverfahren in den Stand vor AuftragsbekanntmachungVergabeverfahren Rahmenvereinbarung bezüglich Dienstleistungen im offenen VerfahrenAusschluss Angebot im Vergabeverfahren wegen angeblich falscher PreisangabenNichtdiskriminierung im VergaberechtAntragsbefugnis Nachprüfungsantrag im Vergaberecht trotz bereits erfolgtem Ausschluss des Angebots des Antragstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen Verg 3/22

DRsp Nr. 2023/16282

Zurückversetzung Vergabeverfahren in den Stand vor Auftragsbekanntmachung Vergabeverfahren Rahmenvereinbarung bezüglich Dienstleistungen im offenen Verfahren Ausschluss Angebot im Vergabeverfahren wegen angeblich falscher Preisangaben Nichtdiskriminierung im Vergaberecht Antragsbefugnis Nachprüfungsantrag im Vergaberecht trotz bereits erfolgtem Ausschluss des Angebots des Antragstellers

Soweit ein Fehler im Vergabeverfahren vorliegt, der nicht heilbar ist und zur Neuausschreibung führen muss, ist auch derjenige, dessen Angebot ausgeschlossen worden ist, befugt einen Nachprüfungsantrag zu stellen, da er bei Neuausschreibung ein neues Angebot unterbreiten könnte und ihm damit eine zweite Chance eingeräumt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-​Pfalz vom 12. August 2022 (VK 1 - 6/22) aufgehoben.

Das Vergabeverfahren "[...]" wird in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückversetzt und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren - bei fortbestehender Beschaffungsabsicht - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.