VG Karlsruhe - Urteil vom 01.02.2022
A 8 K 4171/20
Normen:
SGB X § 13 Abs. 5; SGB X § 13 Abs. 6; SGB X § 13 Abs. 7; SGB IX § 29; SGB IX § 32; SGB IX § 106 Abs. 1; SGB IX § 106 Abs. 2; SGB IX § 106 Abs. 3; SGB IX § 106 Abs. 4; SGB IX § 185; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 19; VwGO § 188; SGG § 51;

Zurückweisung; Bevollmächtigter; Rechtsdienstleistung; Persönliches Budget; Kostenvoranschlag; Begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Arbeitsassistenz; Beratung; Kostenfreiheit

VG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen A 8 K 4171/20

DRsp Nr. 2022/4420

Zurückweisung; Bevollmächtigter; Rechtsdienstleistung; Persönliches Budget; Kostenvoranschlag; Begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Arbeitsassistenz; Beratung; Kostenfreiheit

1. Gegenstand der Zurückweisungsentscheidung nach § 13 Abs. 5 SGB X ist nicht die allgemeine Beratungstätigkeit oder das Geschäftsmodell eines Bevollmächtigten oder Beistands, sondern die Vertretungstätigkeit, die dieser in einem konkreten Sozialverwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tatsächlich entfaltet. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Übrigen ist demgegenüber nur die nach § 19 RDG zuständige Landesjustizverwaltung beziehungsweise die von der Landesregierung bestimmte nachgeordnete Behörde, der bestehende Verdachtsfälle gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werden können. 2. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags für Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) kann eine Unterstützung des Leistungsberechtigten bei der tatsächlichen Mitwirkung im Rahmen der Bearbeitung eines Leistungsantrags darstellen, die selbst keine rechtliche Prüfung erfordert.