BGH - Beschluss vom 19.11.2020
I ZB 60/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 1870/19
LG Berlin, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 150/20

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen I ZB 60/20

DRsp Nr. 2020/18520

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2020 auszulegende Eingabe vom 19. Oktober 2020 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

1. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Eingabe des Schuldners hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Anhörungsrüge dagegen richtet, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2, mwN). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 1).