Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch den Beschluss des Senats vom 24. September 2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Die Beklagten rügen, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2020, der am selben Tag um 13:22 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangen sei, hätten sie ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2020 vorgelegt, in welcher die Aktivlegitimation der Klägerin entgegengesetzt zum vorliegenden Verfahren beurteilt worden sei. Damit sei eine Divergenz aufgezeigt worden, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde belege, dass dieser Vortrag nicht berücksichtigt worden sei.
2. Die Gehörsrüge ist unbegründet.
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