BGH - Beschluss vom 27.10.2020
VIII ZB 64/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 1467/19
LG München II, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 2314/20

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 64/20

DRsp Nr. 2020/16964

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020138274 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Verspätungsbeschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 8. Juli 2020 (12 T 2314/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 25. September 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung.

II.

Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.