OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.10.2016
I-10 W 268/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen I-10 W 268/16

DRsp Nr. 2017/2027

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2016 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 25. August 2016 (Kassenzeichen 701116192007) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30. September 2016, Bl. 756 f GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

rechtskräftig