Die als Anhörungsrüge auszulegende Stellungnahme des Klägers vom 31.03.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Die Berufung des Klägers wies der Senat nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefrist zum Hinweis vom 21.02.2020 (Bl. 148/160 d.A.) mit Beschluss vom 25.03.2020 zurück.
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