OLG München - Beschluss vom 03.04.2020
19 U 367/20
Normen:
EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; ZPO § 321a; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; AEUV Art. 288 Abs. 3;
Fundstellen:
WM 2020, 2273
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 11454/19

Zurückweisung einer AnhörungsrügeStatthaftigkeit einer AnhörungsrügeVorrangige fachgerichtliche RechtsbehelfeRevisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

OLG München, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 19 U 367/20

DRsp Nr. 2020/5964

Zurückweisung einer Anhörungsrüge Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge Vorrangige fachgerichtliche Rechtsbehelfe Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. Eine Anhörungsrüge ist nur statthaft, wenn die behauptete Gehörsverletzung nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann. 2. Eine Gehörsverletzung führt zur Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende Stellungnahme des Klägers vom 31.03.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; ZPO § 321a; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; AEUV Art. 288 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers wies der Senat nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefrist zum Hinweis vom 21.02.2020 (Bl. 148/160 d.A.) mit Beschluss vom 25.03.2020 zurück.