BGH - Beschluss vom 18.06.2019
VIII ZB 93/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Achern, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 77/18
LG Baden-Baden, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 55/18

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 93/18

DRsp Nr. 2019/9464

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshof

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Baden-Baden wies mit Beschluss vom 12. September 2018 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern vom 27. August 2018, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Verkürzung der dem Beklagten gesetzten Klageerwiderungsfrist abgelehnt wurde, zurück. Die hiergegen eingelegte und nach Belehrung aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Gegen den hiernach erfolgten Kostenansatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.