Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12.05.2020 - 9 U 139/19 - wird zurückgewiesen.
I.
Durch Beschluss vom 12.05.2020 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.09.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.03.2020 sowie auf den Beschluss des Senats vom 12.05.2020 Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 25.05.2020 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 04.06.2020 Gehörsrüge erhoben.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|