BGH vom 17.04.1980
VII ZR 120/79
Normen:
BGB § 631, §§ 164 ff.;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 164 Nr. 5

Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten trotz fehlender Erkennbarkeit des Vertreterhandelns

BGH, vom 17.04.1980 - Aktenzeichen VII ZR 120/79

DRsp Nr. 1996/14487

Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten trotz fehlender Erkennbarkeit des Vertreterhandelns

Der Grundsatz, daß ein Rechtsgeschäft nur dann mit dem Vertretenen zustandekommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, dem Gegner erkennbar gemacht worden ist (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist nur eine Auslegungsregel. Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit eines Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll (etwa, wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Gegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält), so kommt das Geschäft mit dem Dritten zustande.

Normenkette:

BGB § 631, §§ 164 ff.;

Hinweise:

Bei der Frage, ob eine Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben werden soll, ist darauf abzustellen, wie sie sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter darstellt. Die Gesamtumstände sind zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, BauR 1988, 215 = MDR 1988, 572 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 164 Nr. 11).