Bei der Frage, ob eine Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben werden soll, ist darauf abzustellen, wie sie sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter darstellt. Die Gesamtumstände sind zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, BauR 1988, 215 = MDR 1988, 572 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 164 Nr. 11).
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