Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- € im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2018 im Hinblick auf die Klage seines Mandanten gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er verfolgt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts weiter. Die Landesanwaltschaft Bayern ist der Beschwerde entgegengetreten und erachtet ihrerseits die Festsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € für rechtmäßig.
2. Der Senat geht zugunsten des Klägerbevollmächtigten davon aus, dass er die Streitwertbeschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts anstrebt, im eigenen Namen eingelegt hat, um im Erfolgsfall von seinem Mandaten eine höhere Vergütung liquidieren zu können (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 14 C 13.1209 - BeckRS 2014, 50159). Einer Beschwerde des Klägers selbst fehlte vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis.
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