OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2024
11 A 1268/23
Normen:
StrWG NRW § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1228/19

Zustimmungserklärung zur Widmung eines stehenden Straßengrundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 11 A 1268/23

DRsp Nr. 2024/1463

Zustimmungserklärung zur Widmung eines stehenden Straßengrundstücks

Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 6 Abs. 5;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).