BVerwG - Beschluss vom 30.12.2022
4 BN 9.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 22 Abs. 1 S. 3 Alt. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 254
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 20.965

Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr; Sonstiges Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion; Prägung durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung

BVerwG, Beschluss vom 30.12.2022 - Aktenzeichen 4 BN 9.22

DRsp Nr. 2023/2249

Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr; Sonstiges Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion; Prägung durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 22 Abs. 1 S. 3 Alt. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Mai 2022 - 4 BN 3.22 - juris Rn. 2). Daran fehlt es.

a) Die Antragstellerin bezeichnet als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,