BVerwG - Beschluss vom 24.05.2022
4 BN 3.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG § 34 Abs. 1; BNatSchG § 36 S. 1 Nr. 2; BauGB § 169 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 31
ZfBR 2022, 684
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2103/19

Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § 36 S. 1 Nr. 2 BNatSchG; Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; Erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 4 BN 3.22

DRsp Nr. 2022/10828

Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § 36 S. 1 Nr. 2 BNatSchG; Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; Erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes

1. Einer städtebaulichen Entwicklungssatzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Entwicklungsbereich nicht in, sondern lediglich in der Nähe von Natura 2000-Gebieten liegt, an einem Inhalt, der eine habitatrechtliche Prüfung überhaupt erst ermöglichte.2. Die gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im städtebaulichen Entwicklungsbereich entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 146 bis 148 BauGB über die Durchführung der Maßnahmen stellen die Gemeinden und die Eigentümer nicht von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen frei und erlauben als solche nicht unmittelbar die Durchführung der betreffenden Maßnahmen.3. Eine Prognose für den Nachweis eines erhöhten Wohnraumbedarfs muss zum einen an den spezifischen Sachgesetzlichkeiten ausgerichtet sein und in erster Linie auf Fakten und Daten beruhen.