Einwendungen der Beklagten

Unabgrenzbare Vielfalt auch im Bereich der Einwendungen

Der nicht abgegrenzten Vielfalt möglicher Prospektfehler und auch möglicher wegen Prospektfehlern haftender Personen entspricht eine ebensolche Vielfalt bei den Einwendungen:

Die Betreffenden können den Prospektfehler bestreiten; sich darauf berufen, dass es sich bei den Angaben im Prospekt um Prognosen handelt, die auch als solche bezeichnet worden sind und die nach den damals zugrunde zu legenden Tatsachen gerechtfertigt waren; behaupten, dass der Prospekt bzw. Prospektbeitrag nachträglich verändert worden ist, dass man vor der Fertigstellung und erst recht vor der Inverkehrbringung des Prospekts aus dem Kreis der Mitgestaltenden ausgeschieden ist und was der Möglichkeiten mehr sind. Im Folgenden wird versucht, trotzdem ein paar "typische" Einwendungen herauszuarbeiten.

Prospekt nicht ausschlaggebend für die Anlageentscheidung

Der oder die Beklagten können sich darauf berufen, dass der Prospekt überhaupt nicht maßgeblich für die Kaufentscheidung war, dass der oder die Käufer sich z.B. ausschließlich vor Ort über das Objekt informiert haben oder dass sie z.B. zu keinem Zeitpunkt den Prospekt vor ihrer Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages in Händen hatten.

Hierher gehört auch das Argument, dass die Käufer aus einem ganz bestimmten Grund das Objekt haben wollten und dieser Grund auch nach wie vor besteht.