Dass in dem obigen Klagemuster unter 4. a) etwas eingehender als sonst bei Musterklagen üblich auf die dogmatische Begründung und die bisherige Ausgestaltung des Prospekthaftungstatbestandes durch die Rechtsprechung eingegangen wurde, ist kein Zufall:
Der Haftungstatbestand »Prospekthaftung« ist, im Gegensatz zum Werklohnanspruch, zum Gewährleistungsanspruch, zum Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens usw. nicht explizit gesetzlich geregelt.
Die jetzt gesetzlich geregelte Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss gem. § 311 Abs. 2 und 3 BGB ist eine Generalklausel, und eine solche ist stets ausführungsbedürftig.
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