Klauselkontrolle

Eine "normale" Klauselkontrolle kann im Rahmen der Prospekthaftung nicht stattfinden

Nachdem die Prospekthaftung ja darauf beruht, dass der Haftende vor Vertragsschluss zum Zweck der Herbeiführung der gewünschten Anlageentscheidung fehlerhafte Informationen erteilt hat, und der Vertrag demzufolge ja zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen war, kann natürlich eine typische Klauselkontrolle nicht stattfinden, außer man unterstellt bereits mit Übergabe des Prospektes den Abschluss eines Auskunfts- oder Informationsvertrages, was im Einzelfall möglich ist.

Angaben "ohne Gewähr"

"Disclaimer" und deren Wirkung

Es liegt nahe, dass diejenigen, die Prospekte zu Werbezwecken einsetzen, versuchen, auf der einen Seite das angebotene Objekt in möglichst rosigen Farben zu malen, auf der anderen Seite aber versuchen, ihre Haftung, ihr Einstehenmüssen für diese Darstellung dadurch einzuschränken, dass, an mehr oder weniger unpassenden Stellen im Prospekt, Hinweise aufgenommen werden wie:

Für die im Prospekt in Aussicht gestellten steuerlichen oder sonstigen Vorteile kann keine Haftung übernommen werden;

die im Prospekt getroffenen Aussagen über Wertzuwachs und Rendite beruhen auf Prognosen; eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden;