Einwendungen des Beklagten

Die meisten möglichen Einwendungen wurden schon behandelt:

Bestreiten der Erreichung des abgerechneten Leistungsstands

Bestreiten der Schlüssigkeit oder der Richtigkeit der vorgelegten Abschlagsrechnung

Geltendmachung von Gegenrechten, namentlich Mängeln, aber auch fälliger Gegenforderungen

Was den Einbehalt wegen Mängeln betrifft, so sind womöglich folgende Überlegungen von Interesse:

Höhe eines Mängeleinbehalts

Nicht immer kann der Besteller bei der Geltendmachung dieses Einwands auf die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung beschränkt sein. Das Gesetz spricht von einem Recht, bei Vorliegen nicht vertragsgemäßer Leistungen die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags zu verweigern. Wenn das Vorliegen eines Mangels den Baufortschritt behindert oder ausschließt, weil auf den mangelhaften Bautenstand nicht aufgebaut werden kann, weil die Mängelbeseitigung später unmöglich oder sehr teuer würde (Beispiel: Mangelhafte Betondecken oder Estriche), dann kann der angemessene Einbehalt höher sein als die bloßen Kosten der Beseitigung des betreffenden Mangels, welchen zu beseitigen der Unternehmer sich offensichtlich weigert. Das bringt den Auftraggeber in eine schwierige Lage, denn entweder steht die Baustelle weiterhin, oder er muss den Vertrag mit allen Risiken vorzeitig beenden und dazu vorher noch die Beweise sichern, im Idealfall durch ein gerichtliches Beweisverfahren.