Übersicht; Sinnhaftigkeit einer Klage auf Abschlagszahlung

Anspruch auf Abschlagszahlung (AZ) einklagbar

Eine nach den gesetzlichen oder, falls abweichend und wirksam, vertraglichen Regelungen gem. § 632a Abs. 1 BGB bzw. z.B. § 16 Abs. 1 VOB/B bestehende fällige Forderung des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Abschlagszahlung ist uneingeschränkt mit Aussicht auf Erfolg einklagbar: Es handelt sich um eine bestehende und fällige Forderung.

Abnahme keine Voraussetzung

Für diese gelten die gleichen vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen wie für Werklohnforderungen des Unternehmers sonst auch mit Ausnahme der Abnahme: Bestehen eines wirksamen Bauvertrags; Erbringung einer vertragsgerechten Leistung; schlüssige und für den Besteller prüfbare Abrechnung der (Teil-)Leistungen.

An die Stelle des Vortrags zur Abnahme oder zu einem Abnahmesurrogat tritt der Vortrag zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen betreffend die Berechtigung, eine Abschlagsforderung geltend zu machen.

Wann ist eine Klage auf AZ sinnvoll?

Klagen auf Zahlung von Abschlagsrechnungen kommen vor, schließlich gibt es dazu eine umfangreiche Rechtsprechung. Oft stellt sich jedoch die Frage, ob im konkreten Fall eine solche Klage sinnvoll ist. Dabei sind zwei Gesichtspunkte von herausragender Bedeutung:

1. Alternativen zur Abschlagszahlung bei laufendem Vertrag:

Alternativen/Ergänzungen: