BVerfG - Beschluß vom 07.02.1990
1 BvR 1556/88
Normen:
BauGB § 45 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 Art. 28 Abs. 2 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b ;
Fundstellen:
HFR 1990, 580
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II B 98/88

Befreiung von der Grunderwerbsteuer - Umlegungsverfahren - Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden

BVerfG, Beschluß vom 07.02.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1556/88

DRsp Nr. 2004/15475

Befreiung von der Grunderwerbsteuer - Umlegungsverfahren - Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden

1. Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten grundsätzlich nicht, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vollzieht sich regelmäßig nicht in Wahrnehmung abgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von gesetzlich zugewiesenen und begrenzten Kompetenzen. 2. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Dieser Ausschluß der Befugnis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Die Gemeinden nehmen bei der Baulandumlegung nach BauGB §§ 45ff eine öffentliche Aufgabe wahr, die in engem Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung steht. Auch wenn diese Aufgabe zum Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde gerechnet werden kann, folgt hieraus nicht, daß die Gemeinde insoweit gegen den Staat gerichtete Grundrechte hat, da es an einer besonderen Zuordnung zu einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich fehlt und es sich bei der Gemeinde nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt handelt.