OLG Rostock - Beschluss vom 30.06.2010
17 Verg 2/10
Normen:
VOB/A § 26 Nr. 1 lit a;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK 1/10

Rechtsnatur einer Bitte zur Vorlage bestimmter Unterlagen in den Verdingungsunterlagen; Entscheidung des Auftraggebers bei Unvollständigkeit sämtlicher Angebote

OLG Rostock, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 17 Verg 2/10

DRsp Nr. 2011/3773

Rechtsnatur einer Bitte zur Vorlage bestimmter Unterlagen in den Verdingungsunterlagen; Entscheidung des Auftraggebers bei Unvollständigkeit sämtlicher Angebote

1. Die in den Verdingungsunterlagen enthaltene Bitte zur Vorlage bestimmter Unterlagen ist regelmäßig als verbindliche Aufforderung zu verstehen. 2. Liegt kein vollständiges Angebot vor, hat der Auftraggeber über die Aufhebung oder Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu entscheiden. Die fristgebundene Nachforderung der fehlenden Erklärungen von allen Bietern kann eine transparente und diskriminierungsfreie Weiterführung des Verfahrens ermöglichen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2010 - Az.: 2 VK 1/10 - aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene notwendig.

Normenkette:

VOB/A § 26 Nr. 1 lit a;

Gründe: