Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2010 - Az.: 2 VK 1/10 - aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene notwendig.
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