Der Kindesmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für XXX, geboren am ....2005, Bremen vorläufig entzogen und dem Jugendamt Bremen als Pfleger übertragen.
Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1 500 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.
Nach dem Bericht des Jugendamtes in der heutigen Sitzung hat sich heute Morgen eine Kindergartenmitarbeiterin von X bei der Jugendamtmitarbeiterin Frau M. gemeldet und mitgeteilt, dass X berichtet habe, dass sie von der Kindesmutter geschlagen werde, z.B., wenn sie ihren Joghurt nicht aufesse. Nach Auffassung des Jugendamtes und auch der Verfahrensbeiständin habe sich die Situation insgesamt derart zugespitzt, dass von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der familiären Situation wird auf die sich bei der Akte befindlichen Berichte des Jugendamtes sowie der Verfahrensbeiständin Frau H. und das noch im Diktat befindliche Protokoll Bezug genommen.
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