OLG Bremen - Beschluss vom 02.10.2019
1 W 23/19
Normen:
BGB § 273; BGB § 1000; ZPO § 91a; ZPO §§ 935 ff.;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2544
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 927/19

Herausgabe des Segelschulschiffs Gorch FockErlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen VerfügungAbwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung

OLG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 1 W 23/19

DRsp Nr. 2019/15587

Herausgabe des Segelschulschiffs Gorch Fock Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung

1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. Dies kann z.B. der Fall sein, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist. 2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt.

I. Nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

II. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 10.000.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 1000; ZPO § 91a; ZPO §§ 935 ff.;

Gründe:

I.