OLG Thüringen - Beschluss vom 12.06.2019
2 Verg 1/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1; VO (EG) 1370/2007 Art. 5 Abs. 2; PBefG § 8a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK Thüringen, vom 09.07.2018

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerNicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasste öffentliche DienstleistungsaufträgeZulässigkeit einer Direktvergabe

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 2 Verg 1/18

DRsp Nr. 2019/15438

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Nicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasste öffentliche Dienstleistungsaufträge Zulässigkeit einer Direktvergabe

1. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst werden, können gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 direkt an einen internen Betreiber vergeben werden; nationales Recht steht dem nicht entgegen. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 8a Abs. 3 PBefG nicht nur einen Rückverweis auf Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 enthält, sondern die Zulässigkeit der Direktvergabe nach Auffassung des Bundesgesetzgebers, der insoweit abschließend von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht hat, zum Ausdruck bringt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Freistaats Thüringen vom 9.7.2018, Aktenzeichen: 250-____-____/2018-_____, wird zurückgewiesen.

2. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie durch die Entscheidung der Vergabestelle in ihren Rechten verletzt wurde, wird zurückgewiesen.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners durch diesen wird für notwendig erklärt.