OLG Koblenz - Beschluss vom 02.03.2020
4 Ws 22/20 Vollz
Normen:
LJVollzG RP § 66; LJVollzG RP § 70 Abs. 2; StVollzG § 51; ZPO § 850c; ZPO § 850k;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 372/19

Kein Anspruch auf Bildung von Eingliederungsgeld in der InsolvenzKeine Pfändung des Anteils am Eingliederungsgeld

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 4 Ws 22/20 Vollz

DRsp Nr. 2021/18922

Kein Anspruch auf Bildung von Eingliederungsgeld in der Insolvenz Keine Pfändung des Anteils am Eingliederungsgeld

1. Es besteht kein Anspruch auf Bildung von Eingliederungsgeld für einen in der Privatinsolvenz befindlichen Strafgefangenen ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters. 2. § 51 StVollzG findet wegen § 70 Abs. 2 LJVollzG RP keine Anwendung mehr.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 18. Dezember 2019 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.

3.

Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller nicht bewilligt.

4.

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LJVollzG RP § 66; LJVollzG RP § 70 Abs. 2; StVollzG § 51; ZPO § 850c; ZPO § 850k;

Gründe